Abfallgebührenordnung 2021

01.01.2021

Am 17. Dezember 2020 hat der Gemeinderat die neue Abfallgebührenordnung beschlossen. Diese berücksichtigt die Einführung von Orangen Säcken zur Restabfall-Entsorgung.   

Die neue Abfallgebührenordnung trat mit 1. Jänner 2021in Kraft.


GZ:    D11.872/2020    

Christian Wöß, Amtsleiter; Tel. 07949/8255-12; Fax. 07949/8255-14; gemeinde@leopoldschlag.ooe.gv.at

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Leopoldschlag vom 17. Dezember 2020, mit der eine Abfallgebührenordnung erlassen wird.

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl.Nr. 103/2007 idgF und des § 18 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009, LGBl.Nr. 71/2009 idgF, wird verordnet:

§ 1
Gegenstand der Gebühren

Für die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen ist eine Abfallgebühr zu entrichten.

§ 2
Höhe der Gebühren

(1) Für die in Haushalten anfallenden Abfälle ist jährlich eine Grundgebühr zu entrichten.

Diese beträgt:
a) für einen 1-Personen-Haushalt    €   68,00
b) für einen 2-Personen-Haushalt    €   94,00
c) für einen 3-Personen-Haushalt    € 114,00
d) für einen 4-Personen-Haushalt    € 127,00
e) für einen 5-Personen-Haushalt    € 133,00
f) für einen Haushalt mit 6 oder mehr Personen    € 140,00

Als Personen im Haushalt (Nutzungseinheit) gelten Haupt- und Nebenwohnsitze.

(2) Jahresgebühr für Betriebe und sonstige Arbeitsstätten:

Branche    Mindest-Jahresgebühr     Einheit
in Euro pro Einheit    
Gewerbebetrieb mit Sitz in der Gemeinde Leopoldschlag, unabhängig von der Branche

€ 133,00    bis 5 Beschäftigte
€ 266,00    6 – 10 Beschäftigte
€ 399,00    11 – 15 Beschäftigte
€ 532,00    16 – 20 Beschäftigte
€    …           …

Schulen    € 8,00    Schüler
Kindergarten    € 8,00    Kind
Pensionen / Zimmervermietung € 0,10    Nächtigung
Friedhofsverwaltung    € 2,50    Grab
Kläranlage    € 0,38   Einwohnergleichwert

Die Anzahl der Beschäftigten wird auf Vollbeschäftigung bezogen. Die Betriebsleitung wird als Beschäftigte gewertet, wenn der Betreffende keinen Wohnsitz in der Gemeinde Leopoldschlag hat.
Die Grundgebühr für Gewerbebetriebe steigt fortlaufend je zusätzliche 5 Beschäftigte um den Betrag von € 133,00.

2a) Folgende Gewerbenehmer haben 30 Prozent der Gebühren für Gewerbebetriebe gemäß § 2 Abs. 2 zu entrichten:
Handelsagenten, Versicherungsagenten, Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, Harmonisieren und Regenerieren der körpereigenen Energien, Massage, Kleinservicestationen (für Kfz, Maschinen etc.) einschließlich mobile Stationen, Fotografen, Designer, Erzeugung von Zier- und Schmuckgegenstände und Tierbekleidungsartikeln, Huf- und Klauenbeschlag, Pharmareferent, Werbegrafik-Designer, Elektrotechnik und alle sonstigen (Klein)Gewerbenehmer ohne weitere Beschäftigte.

2b) Ausgenommen von der Jahresgebühr für Betriebe und sonstige Arbeitsstätten sind Gewerbenehmer der Personenbetreuung.

(3)   Als Stichtag für die Feststellung der Personenanzahl gemäß Abs. 1 und der Anzahl der jeweiligen Einheit gemäß Abs. 2 gilt der 01. Juni und der 01. Dezember für das jeweils folgende Halbjahr.

(4)   Für die Abholung der Hausabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen ist zusätzlich zu den Grundgebühren folgende Gebühr zu entrichten (in Form des Ankaufes von Banderolen für Abfalltonnen und Containern bzw. von Abfallsäcken):

a)    je abgeführter Abfalltonne mit 90 Liter Inhalt    € 7,00
b)    je abgeführtem Container mit 770 Liter Inhalt    € 75,00
c)    je abgeführtem Container mit 1.100 Liter Inhalt    € 100,00
d)    je Abfallsack    € 7,00

e)    je Rolle orangener Säcke zur Abgabe im ASZ Leopoldschlag
    á 20 Stück    mit 10l Inhalt         €   7,00
    á 12 Stück    mit 30l Inhalt        €  10,00
    á 12 Stück    mit 60l Inhalt        €  20,00
    á   6 Stück    mit 90l Inhalt        €  15,00

(5)   Für die Abholung von sperrigen Abfällen sind je angefangenem m³ € 50,00 zu entrichten.

(6)   Für die Abgabe von orangen Säcken im ASZ Leopoldschlag erhalten die Leopoldschläger Haushalte jährlich Freikontingente in Litern, welche kostenfrei und aus den Grundgebühren gemäß § 2 Abs. 1 und 2 heraus finanziert zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe der den jeweiligen Haushalten kostenfrei zur Verfügung gestellten Freikontingente richtet sich nach der Personenanzahl und kann der jeweils aktuellen, vom Gemeinderat erlassenen Abfallordnung, entnommen werden.

Als Stichtag für die Berechnung der Personenanzahl gilt der 01. November für das jeweils folgende Halbjahr.

(7)  Für die Abgabe von orangen Säcken im ASZ Leopoldschlag erhalten die Leopoldschläger Betriebe, sonstige Arbeitsstätten und Gewerbenehmer Freikontingente in Litern, welche kostenfrei und aus den Grundgebühren gemäß § 2 Abs. 1 und 2 heraus finanziert zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe der den jeweiligen Betrieben, Anstalten und sonstigen Arbeitsstätten kostenfrei zur Verfügung gestellten Freikontingente richtet sich nach den vorhandenen Einheiten und kann der jeweils aktuellen, vom Gemeinderat erlassenen Abfallordnung, entnommen werden.

Als Stichtag für die Berechnung der Einheiten gilt der 01. November für das jeweils folgende Halbjahr.


§ 3
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Liegenschaftseigentümer; im Falle des Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte bzw. bei Abgabe der Anlieferer.

§ 4
Beginn der Gebührenpflicht

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren nach § 2 beginnt mit Anfang des Monats, in dem die Sammlung von Abfällen von den jeweiligen Liegenschaften erstmals stattfindet. Tritt der Beginn oder das Ende der Gebührenpflicht während des Kalenderjahres ein, so ist die Abfallgrundgebühr nur anteilsmäßig zu entrichten.

§ 5
Fälligkeit

Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 sind halbjährlich, und zwar am 15.02. und 15.08. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Die Gebühren nach § 2 Abs. 4 und 5 sind beim Erwerb bzw. bei Abholung zur Zahlung fällig.

§ 6
Umsatzsteuer

In den im § 2 geregelten Gebühren ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß enthalten.

§ 7
Gebührenänderung

Die Höhe der Gebühren gemäß § 2 wird jährlich mit den Hebesätzen der Gemeindesteuern, -abgaben und -gebühren festgesetzt.

§ 8
Inkrafttreten

(1)    Die Abfallgebührenordnung wird gemäß § 94 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 durch zwei Wochen kundgemacht und tritt mit 01.01.2021 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung vom 17.12.2015 in der Fassung vom 14.12.2017 außer Kraft.